Meldepflichtige Bauvorhaben
gemäß § 21 Stmk BauG
Meldepflichtige Bauvorhaben sind nicht bewilligungspflichtig, jedoch sind auch diese schriftlich dem Bauamt mitzuteilen.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehören:
- Nebengebäude und Garagen bis insgesamt 40 m² bebauter Fläche
- Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, etc. nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrecht berührt werden
- Schutzdächer und Pergolen bis 40 m² überdachter Fläche und mit max. 50% seitlicher Umschließung
- Abstellflächen für KFZ mit je 3,5 t Gesamtgewicht und max. 40 m² inkl. der dazugehörigen Zu- und Abfahrten
- Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt
- Gewächshäuser bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²
- Stützmauern bis 50 cm Höhe
- Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m
- Loggiaverglasungen inkl. Rahmenkonstruktion
- Solar- und PV-Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und nicht höher als 3,5 m
- Hauskanalanlagen und Sammelgruben
- Abbruch von Nebengebäuden
- Feuerungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt
- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen bis 2 m²
- Paketservicesysteme
- Ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen etc. im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einen Schalleistungspegel von maximal 80 dB (z.B. Wärmepumpen und Klimaanlagen)
- Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von max. 20 kWh
- Einbau von Treppenliften
- Umbau einer baulichen Anlage ohne äußere Veränderungen
- Austausch einer bestehenden (bewilligten!) Feuerungsanlage durch eine neue Feuerungsanlage mit einer Nennheizleistung von max. 400 kW wenn damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt
Auch bei MELDEPFLICHTIGEN BAUVORHABEN ist immer auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan, Landschaftsschutz und Straßen- Orts- und Landschaftsbild, Nachbarschaftsrechte etc. zu achten!
Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Bauamt der Gemeinde Feistritztal
Daniela Gether-Rauch
03113 / 8866
MO,DI,DO,FR: 08.00-12.00 Uhr
DO: 13.00-18.00 Uhr
Definition Nebengebäude:
eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung bis 3 m Geschosshöhe, bis 5 m Firsthöhe und bis 40 m² bebauter Fläche