Für das Entfachen von "Brauchtumsfeuern" bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
- Osterfeuer am Karsamstag (19. April 2025): das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- Sonnwendfeuer (21. Juni 2025): da der 21. Juni auf einen Samstag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende nur an diesem Tag zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
- 50 m von Gebäuden
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
- 40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg unter der Telefonnummer 03332 / 65456 gerne zu Verfügung.