Luftwärmepumpen und Klimaanlagen

Die Errichtung einer Luftwärmepumpe oder einer Klimaanlage muss bei der Gemeinde beantragt werden. 
Da der Betrieb solcher Anlagen einen gewissen Lärmpegel verursacht, können Nachbarrechte verletzt werden. 

Luftwärmepumpen mit Aussengerät und Klimaanlagen sind bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 20 Stmk BauG) 
Luftwärmepumpen mit vollständiger Aufstellung im inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sind Meldepflichtig (§ 21 Stmk BauG)

Baubewilligung nach § 20 Stmk BauG

(Luftwärmepumpe mit Aussenaufstellung)

  • Schriftliches Ansuchen um Baubewilligung (kann gemeinsam im Gemeindeamt ausgestellt werden) 
  • Lageplan mit Grundrissen, Schnitten und Beschreibung von einem befugten Planer 
  • Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer auf den Plänen
  • Nachweis über den zulässigen Schalleistungspegel an der Grundstücksgrenze 
  • Bestätigung des Verfassers der Unterlagen gem. § 33 Abs. 3 Stmk BauG
Dieses Vorhaben kann auch gemeinsam mit einem weiteren bewilligungspflichtigen Vorhabem gemeinsam im Rahmen eines Gesamtbauvorhabens eingereicht werden (§ 22 Abs.6 Stmk BauG)

Meldepflichtig nach § 21 Stmk BauG

Ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen etc. im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einen Schalleistungspegel von maximal 80 dB
  • schriftliche Mitteilung nach § 21 Stmk BauG (kann gemeinsam im Gemeindeamt ausgestellt werden) 
  • Nachweis über den max. Schallleistungspegel von 80 dB

Informationsblatt: Wärmepumpen und Geräte mit fester Aufstellung im Freibereich


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Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Bauamt der Gemeinde Feistritztal 
Daniela Gether-Rauch
03113 / 8866 
MO,DI,DO,FR: 08.00-12.00 Uhr
DO: 13.00-18.00 Uhr 

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