Feuerungsanlagen
Bei der Bewilligung von Feuerungsanlagen wird unterschieden ob es sich um den Tausch einer bereits bewilligten Feuerungsanlage handelt, ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden und ob die Heizleistung unter oder über 8 kW liegt.
Unabhängig vom Bauverfahren muss für jede Feuerungsanlage der
Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen
vorliegen.
Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen
im Sinne des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021
vorliegen.Download
Meldepflichtig nach § 21 Stmk BauG:
- Feuerungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW
- Austausch von bestehenden (und baurechtlich genehmigten) Feuerungsanlagen wenn damit keine baulichen Änderungen verbunden sind
Baubewilligungspflichtig nach § 20 Stmk BauG
- Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbunden baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen
Erforderliche Unterlagen für die Bewilligung einer Feuerungsanlage nach § 20 Stmk BauG:
- Schriftlicher Antrag (kann auch in der Gemeinde erstellt werden)
- Abgasanlagen-Abnahmebefund erstellt vom Rauchfangkehrermeister
- Plan und technische Beschreibung
- Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn
des Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 - Bestätigung des Verfassers (Installateur) der Unterlagen, dass diese allen baurechtl. Anforderungen entsprechen
Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Bauamt der Gemeinde Feistritztal
Daniela Gether-Rauch
03113 / 8866
MO,DI,DO,FR: 08.00-12.00 Uhr
DO: 13.00-18.00 Uhr